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Recht

Dr. Lorenz E. Riegler, LL.M. über Rechtsfragen bei Widmungsveränderungen
Die Änderung des Flächenwidmungsplanes ist bedingt durch die Erfüllung bestimmter Voraussetzungen, welche im Burgenländischen Raumplanungsgesetz definiert sind. Im Wesentlichen darf ein Flächenwidmungsplan aber nur dann abgeändert werden, wenn sich die Planungsgrundlagen infolge Auftretens neuer Tatsachen oder Planungsabsichten in der Gemeinde wesentlich geändert haben (§ 19 Abs. 2 Burgenländisches Raumplanungsgesetz). Ob sich die Tatsachen tatsächlich wesentlich geändert haben, wird daher besonders zu überprüfen sein.
Für die Beschlussfassung eines neuen Flächenwidmungsplanes ist darüber hinaus ein genaues Verfahren einzuhalten, bei welchem einerseits die Möglichkeit freigestellt werden muss, zum aufliegenden Planungsentwurf eine Stellungnahme abzugeben. Andererseits unterliegt jede Flächenwidmungsplanänderung als Verordnung des jeweiligen Gemeinderates dem Aufsichtsrecht der Burgenländischen Landesregierung und ist das rechtswirksame Zustandekommen der Flächenwidmungsplanänderung daher von der Genehmigung der Landesregierung abhängig (§ 18 Abs. 6 Burgenländisches Raumplanungsgesetz).

Das vorliegende Gebiet ist nicht nur als Landschaftsschutzgebiet im Sinne des § 23 Burgenländisches Naturschutz- und Landschaftspflegegesetz, sondern auch als Naturpark im Sinne des § 25 leg. cit. ausgewiesen. Gemäß § 25 Burgenländisches Naturschutz- und Landschaftspflegegesetz sind in derartigen Naturparks sehr strenge Voraussetzungen zu beachten, dies vor allem bei Entwicklungsprojekten im Hinblick auf den Schutz natürlicher Ressourcen.

Außerdem wurde das gegenständliche Gebiet auch als so genanntes Europaschutzgebiet oder „Natura 2000“-Gebiet im Sinne des § 22 Burgenländisches Naturschutz- und Landschaftspflegegesetz ausgewiesen.

Für derartige Gebiete sind die besonderen Schutzmechanismen der Vogelschutzrichtlinie und der FFH-Richtlinie anzuwenden. Bei einem Entwicklungsprojekt ist daher insbesondere das so genannte „Verschlechterungsverbot“ zu beachten, wonach eine erhebliche Beeinträchtigung in die Schutzgüter nicht stattfinden darf.

In Umsetzung dieser Richtlinien sieht das Burgenländische Naturschutz- und Landschaftspflegegesetz daher auch für Flächenwidmungspläne eine Nauturverträglichkeitsprüfung vor (§ 22e Abs. 5 leg. cit.). Aus der Stellungnahme von Dr. Michael Dvorak ergibt sich, dass die Heidelerche ein hochrangiges Schutzgut im Natura 2000-Gebiet Neusiedler See – Seewinkel darstellt. Eine positive Naturverträglichkeitsprüfung wird daher nur dann stattfinden können, wenn von einem Projektwerber nachgewiesen wird, dass keine Beeinträchtigungen in die genannten Schutzgüter (u.a. der Heidelerche) mit dem Projekt verbunden sind.

Dr. Lorenz E. Riegler, LL.M., Rechtsanwalt, Univ. Lektor für Bau- und Planungsrecht (TU-Wien)